Zweckgebundene S21-Rücklage auflösen

1. Die zweckgebundene Rücklage „Stuttgart 21“ wird aufgelöst.

2. Die freiwerdenden Mittel werden dem allgemeinen Haushalt zugeführt

3. Die Kreditaufnahme ist entsprechend der zugeführten Mittel zu reduzieren.

4. Eventuell weiterhin notwendige Mittel für „Stuttgart 21“ werden aus dem allgemeinen Haushalt erwirtschaftet.

 

Ergebnis:


Antrag abgelehnt im Verkehrsausschuss am 26.10.2016.





Antrag Haushaltsberatungen 2011


Beschlussantrag:

1. Die zweckgebundene Rücklage „Stuttgart 21“ wird aufgelöst.

2. Die freiwerdenden Mittel werden dem allgemeinen Haushalt zugeführt

3. Die Kreditaufnahme ist entsprechend der zugeführten Mittel zu reduzieren.

4. Eventuell weiterhin notwendige Mittel für „Stuttgart 21“ werden aus dem allgemeinen Haushalt erwirtschaftet.


Begründung:


Außer einer gewissen „pro S21“-Symbolik gibt es keinen sachlichen Grund, eine zweckgebundene Rücklage vorzuhalten, wenn der Haushalt insgesamt nur durch eine Erhöhung der Nettokreditaufnahme und somit des Schuldenstandes ausgeglichen werden kann. Angesichts einer Zinsdifferenz von mindestens 2,5 – 3 % führt das Festhalten an der zweckgebundenen Rücklage und die dadurch erhöhte Neuverschuldung zu finanziellen Verlusten für die Region in Höhe mehrerer 100.000 €.