Qualitätsstandards im regionalen ÖPNV
Antrag zur Haushaltsberatung 2015 im Verkehrsausschuss
Ergebnis:
Ablehnung im Verkehrsausschuss am 19.11.2014.
Antrag zur Haushaltsberatung 2015
Qualitätsstandards im regionalen ÖPNV
Zum Erhalt bzw. zur Steigerung des regionalen ÖPNV sind verbindliche Qualitätsstandards für alle Auftragnehmer unverzichtbar. Bereits vor einer Vergabe von Verkehren müssen diese Qualitätsstandards als Anforderung formuliert sein, um EU-konform Bestandteil der Vertragswerke sein zu können.
Nachdem mit der "Allgemeinen Vorschrift" die Grundlage gelegt ist, um derartige Qualitätsstandards für Busverkehre verbindlich festlegen zu können, fehlt es für den regionalen Schienenverkehr nach wie vor an entsprechenden Vorgaben. Es ist daher notwendig, eine Diskussion über Qualitätsstandards für den regionalen Schienenpersonennahverkehr zu beginnen, um bei künftigen Vergaben diese auch vertraglich festlegen zu können. Dies haben andere vergleichbare Aufgabenträger bereits getan.
Zu denkbaren Qualitätsstandards könnten u.a. - evtl. differenziert nach besonderen Verkehren – gehören:
• Zustand und Durchschnittsalter der Fahrzeuge
• Mindestreinigungsintervalle
• Ausstattung der Fahrzeuge (z.B. mit Klimatisierung, WCs)
• Fahrgastinformation
• Zugbegleitung/Fahrscheinkontrolle
• Fahrzeugreserve
• Mindestqualifikation und Weiterbildung des Personals
• Sozialstandards für das Personal
DIE LINKE beantragt daher:
1. Die Verwaltung wird beauftragt
a) bei vergleichbaren Verkehrsverbünden zu erfragen, ob und falls ja in welchem Umfang diese Verbünde Qualitätsstandards für die Durchführung des Verkehrs beschlossen haben, die verpflichtender Bestandteil von Vergabeverfahren sind.
b) Bei Verbünden, die zusätzliche Qualitätsstandards beschlossen haben, zu erfragen, in welchem Umfang diese Standards zu finanziellen Mehrbelastungen führen.
2. Die Ergebnisse der Erhebungen bzw. Darstellungen sind dem Verkehrsausschuss innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens – ggfs. in einer Sondersitzung – vorzustellen.
3. Eventuell anfallende besondere finanzielle Belastungen – insbesondere durch zusätzlichen Personalbedarf – durch die Erhebung und Darstellung sind im Haushaltsplan darzustellen und zu veranschlagen.

